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Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität dürfen nach dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetztes ebenso wenig Grund für Diskriminierungen sein wie etwa ethnische Herkunft oder Geschlecht. An den Beispielen der Bundesverfassungsgerichtsurteile aus dem Jahr 1957 zum §175, zur «Aktion Standesamt» im Jahr 1993, und zum Lebenspartnerschaftsgesetz im Jahr 2002 belegt Bruns, wie schwer sich insbesondere deutsche Gerichte mit diesem Grundsatz tun. Er blickt aber auch über den Tellerrand deutscher Gerichtsbarkeit hinaus.